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Die Stellungnahme der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), die des Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die von mehreren Unfallkassen der Bundesländer bzgl. des Einsatzes von ungenormten und ungeprüften Feuerlöschgeräten geben wir Ihnen zur Kenntnis. Die Vorschriften sind für Berufs- und freiwillige Feuerwehren verbindlich. Diese Informationen bitten wir nicht als Belehrung, sondern als Hinweis auf bestehende Vorschriften zu betrachten.

 


Wichtig ist die Beachtung der Vorgaben laut   Sozialgesetzbuch (SGB) VII   und   Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 2 Abs. 2


Nachstehend Auszüge der Stellungnahmen, die wir von den Unfallkassen erhielten:

Unfallkasse Baden-Württemberg - Stuttgart - Schreiben vom 27.01.2012 - AZ. 311.12 vo :
"...
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren im Kommunal- und Landesbereich in Baden-Württemberg stehen während der Durchführung der im Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg (FwG) genannten Angaben und auf den damit verbundenen unmittelbaren Wegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch –SGB- VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unfallkasse Baden-Württemberg.
...
Im Übrigen schließen wir uns den Ausführungen des DGUV e. V. in der E-Mail vom 21.12.2009 an, da Vergleichbares für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gilt.
..."

Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg - Frankfurt/Oder - Schreiben vom 16.02.2012 - AZ. 614.0 :
"...
Schreiben ist nunmehr auch die angekündigte Stellungnahme des BMAS eingegangen. Dieser ist nichts hinzu zu fügen. ...
Danach müssen alle Unfallversicherungsträger gemäß SGB VII den Versicherungsschutz für die Feuerwehrangehörigen gleichermaßen behandeln. Dieser ist selbst bei verbotswidrigem Handeln gegeben (§7 SGB VII). Damit wird ein Feuerwehrangehöriger nicht dadurch bestraft, dass er von seinem Aufgabenträger Brandschutz falsche Technik zur Verfügung gestellt bekam.
Allerdings muss sich der Aufgabenträger vor dem zuständigen Unfallversicherungsträger, ggf. auch vor dem Staatsanwalt verantworten, wenn er falsche Technik zur Verfügung gestellt hat (Auswahlverschulden) und sich dadurch ein Unfall ereignet hat.
..."

Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen - Bremen - Schreiben  vom 10.02.2012 - AZ. 3  :
"...
Nach Kenntnisnahme ist der Stellungnahme unseres Dachverbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom 21.12.2009 und der Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 07.02.2012 nichts hinzuzufügen.
..."

Unfallkasse Hessen - Frankfurt - Schreiben vom 07.02.2012 - AZ. rh-ud :
"...
Der Fahrlässigkeitsbegriff wurde im Schreiben der DGUV ausführlich erläutert,... . Regress wird immer dann geprüft, wenn eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Strafrechtlich kann allerdings bereits bei Fahrlässigkeit gegen die Verantwortlichen ermittelt werden.
...
Grundsätzlich sind alle Einsatzfahrzeuge nach DIN Norm zu bestücken.
..."

Feuerwehr-Unfallkasse Mitte - Magdeburg - Schreiben vom 07.02.2012 -AZ. neu :
"...
Selbstverständlich besteht grundsätzlich Konsens in den Fragen der Versicherungsrichtlinien der einzelnen Träger, die schon deshalb nicht abweichend sein können, weil sie sich aus gesetzliche Vorschriften, bspw. dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), ergeben.
...
In jedem Fall würde bei einem derartigen Schadensfall einerseits die Regressmöglichkeit durch Haftung gemäß § 110 SGB VII gegen Verantwortliche, anderseits auch die Möglichkeit der Anwendung von Ordnungsstrafbestimmungen der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte geprüft werden.
..."

Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen - Hannover - Schreiben vom 03.02.2012 - AZ. FU 4.9.100 r :
"...
Verantwortliche, die bei einem derartigen Schadensfall die Benutzung solcher Geräte regelwidrig angeordnet haben, unterliegen grundsätzlich dem Haftungsprivileg der §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch VII. Sie würden von uns in Regress genommen werden, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hätten (§ 110 I Sozialgesetzbuch VII). Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
..."

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Düsseldorf - Schreiben vom 27.03.2012 - Zeichen: D6/ VSA :
"...
Kommt es bei einer versicherten Tätigkeit in Folge der Benutzung eines nicht normkonformen Feuerlöschgerätes zu einem Personenschaden so wird dieser grundsätzlich von der Unfallkasse NRW entschädigt.
...
Allerdings würde die Unfallkasse NRW im Schadensfall das Geltend machen von ggf. haftungsrechtlichen Anprüchen, z.B. gegenüber dem Einsatzverantwortlichen etc. prüfen.
..."

Unfallkasse Rheinland-Pfalz- Andernach - Schreiben vom 14.02.2012 :
"...
Ihre Vorgehensweise, die Anfrage zunächst an unseren Dachverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zu richten, war richtig.
...
Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind im Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) festgelegt und gelten für alle Unfallversicherungsträger.
Insofern sind Ihre Bedenken unbegründet, dass unsere "Versicherungsrichtlinien" von dem der DGUV abweichen.
..."

Unfallkasse Sachsen - Meißen - E-Mail  vom 09.02.2012 :
"...
Die „Versicherungsrichtlinien“ der Unfallkasse Sachsen sind mit jenen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) vergleichbar, handelt es sich doch bei der DGUV um den Spitzenverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, [Feuerwehr-] Unfallkassen etc.).
..."